• Successful_Try543@feddit.org
    link
    fedilink
    arrow-up
    9
    ·
    edit-2
    7 days ago

    Das mag vom Gedanken her richtig sein, Wahlplakate fallen aber wohl nicht unter eine besondere Gesetzgebung, sodass nur §303 (Sachbeschädigung) bzw. §242 (Diebstahl) Anwendung finden.

    https://www.anwalt.org/wahlplakate-zerstoeren/

    Edit: Die “Gleichheit der Wahl” ist hier wohl nicht betroffen, da das nur die unmittelbare Wahl und ihr Umfeld betrifft, m.E.n. ist es eher das das “Verhindern eines fairen Wahlkampfs”. Dazu konnte ich nur leider auf die Schnelle nichts Handfestes finden.

    • Teddy Police@feddit.org
      link
      fedilink
      arrow-up
      7
      ·
      7 days ago

      Warum ist dabei dann automatisch immer der Staatsschutz involviert? Ist das dann nicht eher ein Fall für gewöhnliche Polizei und Staatsanwaltschaft?

      • killingspark@feddit.org
        link
        fedilink
        English
        arrow-up
        8
        ·
        7 days ago

        Staatsschutz ist normale Polizei. Das ist die Abteilung der Kripo die sich um politisch motiviertes kümmert

      • Successful_Try543@feddit.org
        link
        fedilink
        arrow-up
        3
        ·
        edit-2
        7 days ago

        Das hab ich mich auch gefragt, siehe meinen letzten Edit. Wahrscheinlich, weil hinter dem Diebstahl politische Gründe vermutet werden.

    • Saleh@feddit.org
      link
      fedilink
      arrow-up
      2
      ·
      7 days ago

      Hmm, Gleichheit der Wahl ist wie du sagst auf den Wahlprozess selbst bezogen. Die Frage ist, ob dann das Entwenden von Wahlplakaten des politischen Gegners dann überhaupt gegen einen Verfassungsgrundsatz verstößt, oder es sich nur um eine einfache Straftat handelt.

      Im Art. 38 GG heißt es:

      (1) Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Sie sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen.

      Im Grundgesetz scheint es da dann eine Lücke zu geben, wenn es keine Konsequzenzen für eine Partei haben kann, systematisch den Wahlkampf der anderen Parteien zu behindern.