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    7 days ago

    Hmm, Gleichheit der Wahl ist wie du sagst auf den Wahlprozess selbst bezogen. Die Frage ist, ob dann das Entwenden von Wahlplakaten des politischen Gegners dann überhaupt gegen einen Verfassungsgrundsatz verstößt, oder es sich nur um eine einfache Straftat handelt.

    Im Art. 38 GG heißt es:

    (1) Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Sie sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen.

    Im Grundgesetz scheint es da dann eine Lücke zu geben, wenn es keine Konsequzenzen für eine Partei haben kann, systematisch den Wahlkampf der anderen Parteien zu behindern.