Genau mit der Frage hat sich das BVerfG in diesem Verfahren ja auch intensiv auseinandergesetzt und die einhellige Erkenntnis aller gehörten Sachverständigen war, dass sich die theoretische Repräsentationswirkung der Wahlkreisstimmen in der Realität nur kaum oder sogar gar nicht entfaltet.
Genau mit der Frage hat sich das BVerfG in diesem Verfahren ja auch intensiv auseinandergesetzt und die einhellige Erkenntnis aller gehörten Sachverständigen war, dass sich die theoretische Repräsentationswirkung der Wahlkreisstimmen in der Realität nur kaum oder sogar gar nicht entfaltet.