Die genannten Ordnungswidrigkeiten werden regelmäßig vorsätzlich begangen. Mit den in der zugehörigen Bußgeldkatalogverordnung enthaltenen Regelsätzen wird bei den vorgenannten Delikten regelmäßig keine Erziehungswirkung erzielt - ferner “schmerzen” diese nicht.
Aufgrund des einzuhaltenden “Abstandsgebotes zwischen Buße und Strafe” ist es sinnvoll, die Ahndung der Delikte (insbesondere: Nichteinhaltung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit, Unterschreitung des Sicherheitsabstandes, ordnungsgemäßes Überholen [auch unter Beachtung von Höchstgeschwindigkeit, Sicherheitsabstand, Seitenabstand, Blinkernutzung], außerorts rechts schneller fahren als unmittelbar links) nach Tagessätzen zu bemessen.
Durch die Aufnahme als Straftat gilt das Legalitätsprinzip mit der logischen Konsequenz, dass die Taten verfolgt werden müssen. Das Nichtverfolgen der (wahrgenommenen) Taten würde demnach eine Strafvereitelung (im Amt) darstellen.